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Anklage gegen Betreiber eines Schweinemastbetriebs Strafbefehl gegen Amtstierarzt des Landratsamt Alb-Donau-Kreis

Datum: 29.11.2017

Kurzbeschreibung: 

Anklage gegen Betreiber eines Schweinemastbetriebs Strafbefehl gegen Amtstierarzt des Landratsamt Alb-Donau-Kreis

Alb-Donau Kreis

Die Staatsanwaltschaft Ulm hat gegen einen 54-jährigen Landwirt aus dem Alb-Donau-Kreis, seine Ehefrau und seine beiden Söhne Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Ulm wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz erhoben.

Der Landwirt betrieb in einer Gemeinde im Alb-Donau-Kreis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen einen Schweinemastbetrieb mit zwei Ställen. 

Die Ställe des Schweinemastbetriebes seien in den Jahren 2013 bis 2016 durchgehend überbelegt gewesen, was zu einer sehr hohen Sterberate bei den Tieren geführt habe. Diese Überbelegung und eine damit einhergehende fehlende Pflege der Tiere hätten zu katastrophalen hygienischen Zuständen in den Ställen und zum Teil schwersten Verletzungen bei den Tieren, u.a. abgebissenen Schwänze und Ohren, geführt. Nachdem das Veterinäramt des Landratsamts Alb-Donau-Kreis am 10. und 11.10.2016 die beiden Ställe kontrolliert hatte, mussten aufgrund der vorliegenden Verletzungen über 160 Tiere euthanasiert werden. Mit Verfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 16.11.2016 wurde dem Landwirt aufgrund der vorgefundenen Missstände das Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren untersagt. 

Zwar wurde der Mastbetrieb von dem 54-jährigen Angeschuldigten faktisch alleine betrieben, jedoch oblag nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den übrigen Angeschuldigten aufgrund ihrer Gesellschafterstellung eine strafbewehrte Überwachungspflicht, der sie nicht nachgekommen seien. 

Darüber hinaus hat das Amtsgericht Ulm auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ulm gegen einen 43-jährigen Amtstierarzt des Landratsamts Alb-Donau-Kreis einen Strafbefehl wegen versuchter Strafvereitelung erlassen. 

Der beschuldigte Amtstierarzt wurde, nachdem über eine Tierschutzorganisation erste Hinweise auf die Missstände in der Schweinemastanlage bekannt wurden, mit deren Kontrolle beauftragt, welche er am 06.10.2016 durchführte. 

Er gibt an, dass der Betreiber ihm dabei den zweiten Stall verheimlicht habe. Nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft hätte er aber auch bei der Kontrolle des von ihm besichtigten Stalls die deutliche Überbelegung, auffallend schlechte hygienische Zustände sowie zahlreiche verletzte Tiere feststellen müssen. Obwohl er damit erkannt habe, dass die Art und Weise der Tierhaltung in der Schweinemastanlage Strafgesetze verletze, habe er dem in dieser Angelegenheit ermittelnden Polizeibeamten auf Nachfrage mitgeteilt, die durch die Tierschutzorganisation erhobenen Vorwürfe seien „zu 98 Prozent nicht zutreffend“. Erst im Rahmen weiterer Nachforschungen am 10. und 11.10.2016 seien dann die erwähnten Missstände in beiden Ställen aufgedeckt worden. Damit habe sich der Beschuldigte wegen versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht. 

Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig.

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