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Kein Anfangsverdacht gegen Verantwortliche des Universitätsklinikums Ulm im Zusammenhang mit dem Bau der Neuen Chirurgie und wegen Baugefährdung im Zusammenhang mit Brandschutzklappen
Datum: 14.01.2015
Kurzbeschreibung:
Kein Anfangsverdacht gegen Verantwortliche des Universitätsklinikums Ulm im Zusammenhang mit dem Bau der Neuen Chirurgie und wegen Baugefährdung im Zusammenhang mit Brandschutzklappen
Ulm.
1. Bereits im August 2013 hatte die Staatsanwaltschaft Ulm einen
strafrechtlichen Anfangsverdacht gegen Verantwortliche des
Universitätsklinikums Ulm im Zusammenhang mit dem Bau der
Neuen Chirurgie verneint und anonymen Strafanzeigen keine Folge
gegeben.
2. Auch eine danach eingegangene weitere anonyme Strafanzeige sowie eine Strafanzeige des Personalrats des Universitätsklinikums Ulm gegen ehemalige Verantwortliche des Universitätsklinikums Ulm erbrachte keine belastbaren Hinweise auf ein strafbares Verhalten.
In diesen Strafanzeigen wird ehemaligen Verantwortlichen des
Universitätsklinikums Ulm zur Last gelegt, im Zusammenhang mit
der Verschlechterung der Liquiditätssituation des
Universitätsklinikums Ulm unternehmerische Fehlentscheidungen
getroffen, gegen Informationspflichten gegenüber dem
Aufsichtsrat verstoßen und Rechnungslegungspflichten verletzt
zu haben.
Eine Pflichtverletzung, die den Straftatbestand der Untreue
erfüllen würde, war indes nicht festzustellen. Eine
strafbare Untreue gemäß § 266 StGB liegt nur vor,
wenn Pflichten in gravierender Weise verletzt werden.
Unabhängig davon, dass bereits ein grob pflichtwidriges
Verhalten im Sinne des Untreuetatbestandes nicht belegbar war,
konnte auch der Nachweis, dass die in den Strafanzeigen
vorgetragenen Fehler bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Entwicklung zu einem Vermögensschaden geführt haben,
nicht sicher erbracht werden. Auch lässt sich nicht
feststellen, dass die damaligen Vorstände des
Universitätsklinikums Ulm in strafrechtlich relevanter Weise
ihren Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat nicht
nachgekommen sind.
Auch soweit in den Strafanzeigen der Vorwurf erhoben wurde, die
Beschuldigten seien unberechtigt in den Genuss von in
Zielvereinbarungen festgelegten Prämienzahlungen gekommen,
indem sie zum einen die wirtschaftliche Entwicklung des
Universitätsklinikums verschwiegen bzw. verheimlichten und zum
anderen die aus der Schlussrechnung für das Bauprojekt
„Neue Chirurgie“ ersichtliche deutliche
Überschreitung der Gesamtbaukosten verschwiegen bzw. nicht
verbucht hätten, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte
für ein strafbares Verhalten vor. Der in diesem Zusammenhang
in Betracht zu ziehende Betrugstatbestand setzt voraus, dass durch
arglistige Täuschung über Tatsachen einen
Vermögensschaden hervorgerufen wird. Eine solche
Täuschungshandlung haben die staatsanwaltschaftlichen
Überprüfungen nicht belegen können, auch die
Strafanzeigen äußern hierzu nur Vermutungen.
Auch einer im November 2014 seitens der Klinikumsverwaltung des
Universitätsklinikums Ulm erstatteten Strafanzeige gegen
Unbekannt wegen Baugefährdung im Zusammenhang mit in den
Medien bereits thematisierten Mängeln an Brandschutzklappen
gab die Ulmer Staatsanwaltschaft mangels eines Anfangsverdachts
keine Folge. Die Klinikumsverwaltung ist der Ansicht, dass
Sachverständige, Prüfstellen und Bauunternehmen die
notwendigen Überprüfungen der Brandschutzklappen nur
unzureichend durchgeführt hätten.
Eine strafbare Baugefährdung im Sinne des § 319 StGB
liegt jedoch nicht vor. Der Tatbestand der Baugefährdung setzt
voraus, dass bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines
Baus oder Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der
Technik verstoßen und dadurch Leib oder Leben von Menschen
gefährdet wird. Dabei reicht nicht aus, dass ein Baumangel
allgemein zu einer
Gefährdung führen kann. Vielmehr ist das
Herbeiführen einer konkreten Gefahr für Leib
oder Leben erforderlich. Dies konnte vorliegend nicht festgestellt
werden, zumal der Klinikbetrieb auch nach Bekanntwerden der
Brandschutzklappenproblematik ohne größere
Einschränkungen weitergeführt werden konnte. Zur
Entscheidung etwaiger Schadensersatzansprüche sind die
Zivilgerichte berufen.