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Kein Anfangsverdacht gegen Verantwortliche des Universitätsklinikums Ulm im Zusammenhang mit dem Bau der Neuen Chirurgie und wegen Baugefährdung im Zusammenhang mit Brandschutzklappen

Datum: 14.01.2015

Kurzbeschreibung: 

Kein Anfangsverdacht gegen Verantwortliche des Universitätsklinikums Ulm im Zusammenhang mit dem Bau der Neuen Chirurgie und wegen Baugefährdung im Zusammenhang mit Brandschutzklappen

Ulm.


1. Bereits im August 2013 hatte die Staatsanwaltschaft Ulm einen strafrechtlichen Anfangsverdacht gegen Verantwortliche des Universitätsklinikums Ulm im Zusammenhang mit dem Bau der Neuen Chirurgie verneint und anonymen Strafanzeigen keine Folge gegeben.

2. Auch eine danach eingegangene weitere anonyme Strafanzeige sowie eine Strafanzeige des Personalrats des Universitätsklinikums Ulm gegen ehemalige Verantwortliche des Universitätsklinikums Ulm erbrachte keine belastbaren Hinweise auf ein strafbares Verhalten.


In diesen Strafanzeigen wird ehemaligen Verantwortlichen des Universitätsklinikums Ulm zur Last gelegt, im Zusammenhang mit der Verschlechterung der Liquiditätssituation des Universitätsklinikums Ulm unternehmerische Fehlentscheidungen getroffen, gegen Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat verstoßen und Rechnungslegungspflichten verletzt zu haben.


Eine Pflichtverletzung, die den Straftatbestand der Untreue erfüllen würde, war indes nicht festzustellen. Eine strafbare Untreue gemäß § 266 StGB liegt nur vor, wenn Pflichten in gravierender Weise verletzt werden. Unabhängig davon, dass bereits ein grob pflichtwidriges Verhalten im Sinne des Untreuetatbestandes nicht belegbar war, konnte auch der Nachweis, dass die in den Strafanzeigen vorgetragenen Fehler bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung zu einem Vermögensschaden geführt haben, nicht sicher erbracht werden. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die damaligen Vorstände des Universitätsklinikums Ulm in strafrechtlich relevanter Weise ihren Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat nicht nachgekommen sind.


Auch soweit in den Strafanzeigen der Vorwurf erhoben wurde, die Beschuldigten seien unberechtigt in den Genuss von in Zielvereinbarungen festgelegten Prämienzahlungen gekommen, indem sie zum einen die wirtschaftliche Entwicklung des Universitätsklinikums verschwiegen bzw. verheimlichten und zum anderen die aus der Schlussrechnung für das Bauprojekt „Neue Chirurgie“ ersichtliche deutliche Überschreitung der Gesamtbaukosten verschwiegen bzw. nicht verbucht hätten, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor. Der in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehende Betrugstatbestand setzt voraus, dass durch arglistige Täuschung über Tatsachen einen Vermögensschaden hervorgerufen wird. Eine solche Täuschungshandlung haben die staatsanwaltschaftlichen Überprüfungen nicht belegen können, auch die Strafanzeigen äußern hierzu nur Vermutungen.


Auch einer im November 2014 seitens der Klinikumsverwaltung des Universitätsklinikums Ulm erstatteten Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Baugefährdung im Zusammenhang mit in den Medien bereits thematisierten Mängeln an Brandschutzklappen gab die Ulmer Staatsanwaltschaft mangels eines Anfangsverdachts keine Folge. Die Klinikumsverwaltung ist der Ansicht, dass Sachverständige, Prüfstellen und Bauunternehmen die notwendigen Überprüfungen der Brandschutzklappen nur unzureichend durchgeführt hätten.


Eine strafbare Baugefährdung im Sinne des § 319 StGB liegt jedoch nicht vor. Der Tatbestand der Baugefährdung setzt voraus, dass bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baus oder Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen und dadurch Leib oder Leben von Menschen gefährdet wird. Dabei reicht nicht aus, dass ein Baumangel allgemein zu einer Gefährdung führen kann. Vielmehr ist das Herbeiführen einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben erforderlich. Dies konnte vorliegend nicht festgestellt werden, zumal der Klinikbetrieb auch nach Bekanntwerden der Brandschutzklappenproblematik ohne größere Einschränkungen weitergeführt werden konnte. Zur Entscheidung etwaiger Schadensersatzansprüche sind die Zivilgerichte berufen.

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