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Staatsanwaltschaft Ulm verneint einen strafrechtlichen Anfangsverdacht gegen Verantwortliche des Universitätsklinikums Ulm im Zusammenhang mit dem Bau der Neuen Chirurgie

Datum: 14.08.2013

Kurzbeschreibung: 

Staatsanwaltschaft Ulm verneint einen strafrechtlichen Anfangsverdacht gegen Verantwortliche des Universitätsklinikums Ulm im Zusammenhang mit dem Bau der Neuen Chirurgie

Bei der Staatsanwaltschaft Ulm lagen anonyme Strafanzeigen vor, in denen den damals Verantwortlichen des Universitätsklinikums Ulm zum Vorwurf gemacht wurde, im Zusammenhang mit dem im Mai 2012 abgeschlossenen Bau der Neuen Chirurgie öffentliche Gelder veruntreut zu haben. Die Strafanzeigen wurden erstattet, nachdem bekannt wurde, dass der Landesrechnungshofs Baden-Württemberg die durch das Universitätsklinikum Ulm eigenverantwortlich wahrgenommene Bauherrentätigkeit kritisierte und darüber hinaus der neue Vorstand des Universitätsklinikums ein erhebliches finanzielles Defizit verlautbarte.

Die Staatsanwaltschaft Ulm hat anhand der Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofs Baden-Württemberg und einer hierzu ergangenen Stellungnahme des Universitätsklinikums überprüft, ob sich hinreichende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ergeben und deshalb ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Dies ist nicht der Fall.

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass vorsätzlich Vermögensbetreuungspflichten missbraucht oder verletzt werden und dadurch dem zu betreuenden Vermögen ein Vermögensnachteil zugefügt wird. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Bauherrenfunktion des Großprojekts „Neue Chirurgie“ hatten die Verantwortlichen des Universitätsklinikums Ulm einen erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Eine untreuerelevante Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten kann erst dann angenommen werden, wenn Maßnahmen und Entscheidungen getroffen werden, die unvertretbar und mit den Grundsätzen des vernünftigen Wirtschaftens nicht mehr vereinbar sind. Bei Überprüfung der vom Landesrechnungshof beanstandeten Einzelentscheidungen konnte eine solche gravierende Überschreitung des eingeräumten Ermessensspielraums nicht festgestellt werden. Die in der Stellungnahme des Universitätsklinikums Ulm angeführten Begründungen zu den einzelnen Beanstandungen erscheinen nachvollziehbar und lassen die getroffenen Entscheidungen zumindest als vertretbar erscheinen.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verantwortlichen des Universitätsklinikums Ulm bei ihren Entscheidungen einen etwaigen Vermögensnachteil für das Universitätsklinikum billigend in Kauf genommen hätten.

Soweit zwischenzeitlich berichtet wurde, dass sich das Universitätsklinikum Ulm auch wegen anderer Baumaßnahmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, besteht für die Staatsanwaltschaft Ulm ebenfalls kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Dass Gelder zweckwidrig verwendet wurden, ist nicht ersichtlich. Den vom Universitätsklinikum Ulm getätigten Ausgaben stehen entsprechende Gegenleistungen gegenüber. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Universitätsklinikum Ulm wegen der finanziellen Gesamtbelastung dem an ihn gestellten Leistungsauftrag nicht mehr nachkommen kann und daher die Dispositionsfähigkeit über die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel schwerwiegend beeinträchtigt wäre.

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