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Staatsanwaltschaft Ulm stellt restliche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Firma Ratiopharm ein

Datum: 22.05.2013

Kurzbeschreibung: 

Staatsanwaltschaft Ulm stellt restliche Ermittlungsverfahren

gegen Verantwortliche der Firma Ratiopharm ein

 

Ulm.

 

Das Ermittlungsverfahren gegen die Hauptverantwortlichen des Ulmer Arzneimittelherstellers Ratiopharm wegen der Gewährung von sogenannten „Umsatzbeteiligungen“ (Kick-Back-Zahlungen) an niedergelassene Ärzte ist Ende April von der Staatsanwaltschaft Ulm mangels strafrechtlich verfolgbaren Verhaltens eingestellt worden. Der Verfahrenskomplex gegen die damaligen Firmenmitarbeiter und beteiligten Ärzte ist damit vollständig erledigt.

 

Bereits Ende des Jahres 2005 hatte die Ulmer Staatsanwaltschaft das Verfahren, welches durch eine Berichterstattung im Magazin „Stern“ initiiert worden war, eingestellt, da diese Vertriebsmethoden nach geltendem Recht nicht strafbar seien. Auf eine förmliche Beschwerde hin wurde das Verfahren fortgeführt und gegen eine Vielzahl von Außendienstmitarbeitern und Ärzten im gesamten Bundesgebiet ermittelt. Insgesamt wurden in Ulm 3.451 Verfahren gegen 3.582 Personen geführt. Über ein Drittel der Verfahren wurde bundesweit an die für die jeweiligen Niederlassungen der Ärzte örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben. Der überwiegende Teil der in Ulm verbliebenen Verfahren wurde mangels Tatnachweises oder wegen geringer Schuld eingestellt.

 

In einem Pilotverfahren erwirkte die Staatsanwaltschaft Ulm im Jahr 2009 beim Amtsgericht Ulm den Erlass eines Strafbefehls gegen zwei Ärzte aus dem Alb-Donau-Kreis, welche erstinstanzlich Ende des Jahres 2010 jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt wurden. Das Landgericht Hamburg verurteilte ebenfalls Ende 2010 in einem dorthin abgegebenen Parallelverfahren einen Außendienstmitarbeiter der Fa. Ratiopharm und einen niedergelassenen Vertragsarzt wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Der zur Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten berufene 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs legte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage am 20.07.2011 dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor. Dieser verneinte am 29.03.2012 eine Amtsträgerschaft des Arztes und sah den Vertragsarzt auch nicht als Beauftragten im Sinne des § 299 StGB an. Zudem sei auch eine Strafbarkeit der Beteiligten nach allgemeinen Vorschriften nicht gegeben. Der Große Senat für Strafsachen wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Justiz nur das geltende Strafrecht auslegen könne. Es sei allein Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob er Korruption im Gesundheitswesen für strafwürdig halte und deshalb neue Straftatbestände schaffen wolle.

Mit Beschluss vom 11.10.2012 verneinte dann der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Strafbarkeit der am Zustandekommen und der Umsetzung einer solchen Umsatzbeteiligung beteiligten Personen insgesamt.

 

Das Landgericht Ulm hob darauf am 21.11.2012 die Verurteilung der beiden Ärzte aus dem Alb-Donau-Kreis durch das Amtsgericht Ulm auf und sprach diese aus rechtlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft Ulm stellte nun, der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend, die hier noch anhängig gewesenen beiden Verfahren gegen die restlichen Firmenverantwortlichen sowie eine Außendienstmitarbeiterin erneut ein.


 

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